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Aktuelle Informationen von Zeit für Hilfe, Liederbach

Ab dem 1. Januar 2017 hat sich die bisherige Auslegung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs verändert und ist nicht mehr einseitig auf körperliche Gebrechen eines pflegebedürftigen Menschen ausgerichtet. Die Hilfen für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen werden dann ebenso für die Einstufung berücksichtigt. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es jetzt fünf Pflegegrade.


Es zähle nicht mehr der in Minuten gemessene Pflegebedarf, sondern die Tatsache, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, beziehungsweise die Fähigkeiten des Menschen bei der Bewältigung seines Alltags beeinträchtigt sind. Der jeweilige Pflegegrad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungssystems, das mit Hilfe sechs verschiedener Module eine Bewertung erstellt, ermittelt. Die Kriterien in diesen Modulen sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte. Die Pflegegrade eins bis vier bezeichnen eine geringe, erhebliche, schwere oder schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. In Pflegegrad fünf kommen zur schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit noch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung hinzu.

Alle, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, bekommen diese weiterhin mindestens im gleichen Umfang wie bisher. Für die meisten Betroffenen führt die Überleitung in die neuen Pflegegrade sogar zu höheren Leistungen. Für neu zu beantragende Leistungen aus der Pflegekasse ist das Antragsverfahren unverändert geblieben. Die Begutachtung und Einstufung erfolgt wie bisher durch den medizinischen Dienst und hängt vom Maß und der Dauer der Beeinträchtigung der selbstständigen Fähigkeiten ab. Pflegenden Angehörige seien hier ausdrücklich ermuntert, die ab Pflegegrad eins in Höhe von monatlich 125 Euro zur Verfügung stehenden Entlastungsleistungen, die zweckgebunden beansprucht werden können, für die Schaffung eigener Freiräume auch wirklich zu beantragen. Mehr Informationen erhalten Sie hier:
(www.pflegestaerkungsgesetz.de)

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