Verbesserte Pflegeleistungen ab 1.1.2022
(226 x gelesen)Pünktlich zum neuen Jahr tritt eine ganze Reihe von Änderungen bei den Pflegeleistungen ein. Sie betreffen sowohl Leistungen nach SGB XI wie auch nach SGB V. Besonders hervorzuheben
sind die neuen Höchstsätze bei Sachleistungen nach §36 SGB XI und für die Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI.
Aber auch die Anspruchsverlängerung für Erstattungen aus dem SGB XI und der neue Pflegezuschlag können sich sehen lassen. Alles in allem eine deutliche Verbesserung für alle betroffenen Pflegebedürftigen.
Falls Sie niemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben sich im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit in Folge von Krankheit oder Behinderung um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie. Wer dieses Amt übernehmen soll können Sie bereits heute festlegen.
Vorsorgevollmacht – Die Alternative zur Betreuungsverfügung
(597 x gelesen)Viele Menschen fragen sich was passiert wenn ich nicht mehr für mich selbst handeln und entscheiden kann, wer trifft dann wichtige Entscheidungen für mich? Was viele nicht wissen, Ehegatte und/oder Kinder werden nicht automatisch Ihre gesetzlichen Vertreter und können daher nicht sofort für Sie im Ernstfall Entscheidungen treffen.
Patientenverfügung – Sinnvolle Ergänzung zur Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht
(597 x gelesen)In einer Patientenverfügung wird ergänzend geregelt, wenn Sie infolge einer Krankheit oder nach einem Unfall nicht mehr selbst entscheidungsfähig sein sollten, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. Es geht hier also ausschließlich um Ihre Wünsche im Hinblick auf Ihre medizinische Versorgung meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.
Die Pflegereform Anfang 2017 hat viele Veränderungen mit sich gebracht (www.pflegestaerkungsgesetz.de). In vielen Fällen haben Pflegebedürftige jetzt Anspruch auf mehr Geld oder Leistungen von der Pflegeversicherung.
Statt drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade
(623 x gelesen)Ab dem 1. Januar 2017 hat sich die bisherige Auslegung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs verändert und ist nicht mehr einseitig auf körperliche Gebrechen eines pflegebedürftigen Menschen ausgerichtet. Die Hilfen für Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen werden dann ebenso für die Einstufung berücksichtigt. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es jetzt fünf Pflegegrade.
Gesetzesänderungen 2017
(575 x gelesen)Im Jahr 2017 gab es zahlreiche gesetzliche Änderungen, die Verbesserungen mit sich bringen.
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