Betreuungsverfügung – die Entscheidung für eine Einbindung des Betreuungsgerichtes
(886 x gelesen) im AktuellesFalls Sie niemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben sich im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit in Folge von Krankheit oder Behinderung um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer für Sie. Wer dieses Amt übernehmen soll können Sie bereits heute festlegen.
In einer „Betreuungsverfügung“ erklären Sie formlos schriftlich detailliert Ihre Wünsche für den Fall der Betreuung und vor allem wer Ihr Betreuer werden soll. Sie sollten aber im Vorfeld mit der ausgewählten Person über ihr Vorhaben sprechen und sich ihre Zustimmung einholen. Liegt diese vor spricht nichts mehr dagegen, dass eine Person aus Familie oder Freundeskreis Ihr ehrenamtlicher Betreuer werden kann. Auch können Sie übrigens festlegen wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll. Die Betreuungsverfügung bringt Ihnen mehr Sicherheit als die Vorsorgevollmacht da Ihr Betreuer vom Gericht überwacht wird. Einmal jährlich muss der Betreuer über den Betreuten und seine Tätigkeiten für ihn dem Gericht gegenüber Bericht erstatten sowie über die Finanzen des Betreuten Rechnung legen. Wichtige Entscheidungen wie z.B. Zustimmung zu gefährlichen Operationen, Wohnungsauflösung oder Hausverkauf kann der Betreuer nicht alleine vornehmen sondern diese müssen durch das Gericht genehmigt werden. Ihre Betreuungsverfügung kann übrigens kostenlos beim lokalen Amtsgericht hinterlegt werden und ist selbstverständlich solange der Ernstfall noch nicht eingetreten ist jederzeit von Ihnen ganz oder in Teilen wieder änderbar.
Betreuungsrecht hessische Ministerien für Recht und Soziales
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Informationsbroschüre Betreuungsverfügung
Bundenministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Musterformular Betreuungsverfügng